Satzung des Kreisjugendringes Rendsburg-Eckernförde e.V.

§ 1 Allgemeines

  1. Die im Kreis Rendsburg-Eckernförde arbeitenden überparteilichen Jugendorganisationen und -gemeinschaften haben sich im Kreisjugendring (wie folgt KJR genannt) freiwillig zusammengeschlossen, um dem Wohl der Jugend zu dienen und ihre gemeinsamen Interessen zu fördern. Das satzungsgemäße Eigenleben der Verbände bleibt unberührt.
  2. Der KJR wahrt parteipolitische, konfessionelle und rassistische Neutralität.
  3. Der Name lautet: Kreisjugendring Rendsburg-Eckernförde e.V.
  4. Der KJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. derVorschriften über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der KJR soll in das Vereinsregister eingetragen und die Gemeinnützigkeit beantragt werden.
  5. Sitz ist die Kreisstadt Rendsburg.

§ 2 Aufgaben

Der Kreisjugendring Rendsburg-Eckernförde e.V. hat die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren. Unbeschadet der Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit seiner Mitglieder wird der Satzungszweck insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

a)  Erfahrungen in Jugendfragen auszutauschen,

b)  das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft der Zusammenarbeit innerhalbder Jugend zu fördern,

c)  zu Fragen des Jugendrechts und der Jugendpolitik Vorschläge zu machen undStellung zu nehmen,

d)  die Interessen und Rechte der Jugend gegenüber der Öffentlichkeit, denVolksvertretungen und Behörden wahrzunehmen,

e)  gemeinsame Aktionen anzuregen und durchzuführen,

f)  internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern,

g)  die politische Verantwortung der Jugend anzuregen und zu fördern,

h)  die Demokratisierung in allen Bereichen der Gesellschaft anzuregen,voranzutreiben und antidemokratischen, rassistischen und totalitären Tendenzeninnerhalb der Gesellschaft entgegenzuwirken,

i)  die Arbeit des Landesjugendringes Schleswig-Holstein e.V. und der örtlichenJugendringe zu unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Jugendorganisationen (Kreisverbände), Jugendgruppen und Jugendgemeinschaften müssen eine dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland förderliche Arbeit betreiben, eine gewählte Vertretung besitzen und die Förderung der Jugendarbeit zum Ziele haben. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

a)  Ordentliche Mitglieder können alle Jugendorganisationen (Kreisverbände), Jugendgruppen und Jugendgemeinschaften werden, die ihren Sitz im Kreisgebiet haben, wenn sie diese Satzung für sich als verbindlich anerkennen.

b)  Außerordentliche Mitglieder (ohne Stimmrecht) können Arbeitsgemeinschaften im Kreisgebiet werden

  1. Die Aufnahme im KJR muss schriftlich beantragt werden. Eine Satzung ist vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
  2. Beiträge werden nicht erhoben.
  3. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muss aber schriftlich erklärt werden.
  4. .Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn grobe Satzungsverstöße vorliegen. DerAusschluss einer Gruppe muss schriftlich mit Begründung beantragt werden. Der Antrag kann nur von einem Mitglied des KJR gestellt werden. Der Vorstand hat den Sachverhalt eingehend, nach Anhörung der betreffenden Gruppen zu prüfen. Die Vollversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über den Ausschluss. Die Gruppe muss schriftlich mit Begründung von dem Ausschluss benachrichtigt werden.

§ 4 Organe

Organe des KJR sind:

a) die Vollversammlung

b) der Vorstand

c) der geschäftsführende Vorstand

§ 5 Vollversammlung

  1. Das oberste Organ des KJR ist die Vollversammlung.
  2. Sie setzt sich aus den Delegierten der ordentlichen Mitglieder und dem Vorstandzusammen.
  3. Stimmberechtigt sind die Delegierten und der Vorstand (bis einschließlich derNeuwahl). Die außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht) sind berechtigt,teilzunehmen und sich zu Wort zu melden.
  4. Der Delegiertenschlüssel lautet:Jugendorganisationen (Kreisverbände) 2 DelegierteJugendgruppen oder Jugendgemeinschaften 1 Delegierte(r)

5.

a)  Jede(r) Stimmberechtigte(r) darf nur eine Stimme wahrnehmen. Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, sie ist öffentlich.

b)  Wird von mindestens 5% der ordentlichen Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung schriftlich beantragt, so hat diese innerhalb von einem Monat stattzufinden.

c) Ordnungsgemäß ist jede Einberufung der Vollversammlung, wenn sie schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher durch den Vorstand erfolgt ist.

6. Für Wahlen und Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören insbesondere:

a)  die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

b)  die Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfungsberichtes,

c)  die Entlastung des Vorstandes und der/des Kassenwartin/-wartes

d)  die Wahl des Vorstandes,

e)  die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Änderung desSatzungszweckes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

f)  Auf Vorschlag des Vorstandes schlägt die Vollversammlung dem Kreistagdes Kreises Rendsburg-Eckernförde die Vertreterinnen und Vertreter für denJugendhilfeausschuss vor.

g)  Die Vollversammlung wählt alle zwei Jahre eine Kassenprüferin und einenKassenprüfer sowie je eine(n) Ersatzprüferin/-prüfer für zwei Jahre. DieKassenprüfer dürfen nicht ein und derselben Gruppe angehören.

h)  den Ausschluss von Mitgliedsgruppen.

i)  Die Vollversammlung verabschiedet den Haushaltsplan.

§ 6 Der Vorstand

  1. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des BGB. Die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem Vorstand
    b) 3 gleichberechtigten Beisitzerinnen/Beisitzern und der/des Kassenwartin/- wartes
  3. Alle 3 Jahre erfolgt die Wahl des Gesamtvorstandes durch die Vollversammlung. Der Vorstand ist mit Frauen und Männern paritätisch zu besetzen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten kandidieren.
  4. Kein Verband darf die Mehrheit im Vorstand haben.
  5. Wählbar in den Vorstand sind Delegierte der ordentlichen/außerordentlichenMitglieder und Personen, die die Mitgliedsverbände vorschlagen.
  6. Der Vorstand kann beratende Mitglieder in den Vorstand berufen, diese habenkein Stimmrecht.

§ 7 Ausschüsse

  1. Für die Bearbeitung spezieller Aufgabengebiete können die Vollversammlung oder der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
  2. Jeder Verband hat das Recht, Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse zu machen. Die Mitgliederzahl sollte 7 nicht überschreiten.
  3. Jede(r) Fachausschussvorsitzende(r) wird vom Vorstand gewählt. Der Ausschuss wählt aus seinen Reihen die Position der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Ein Ausschuss ist arbeitsfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  5. Er wird von der/dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder es beantragt.

§ 8 Niederschriften

Über die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, aus denen Tagesordnung, Anwesende und gefasste Beschlüsse zu ersehen sind. Für die zu beurkundenden Beschlüsse zeichnen die/der 1. Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende verantwortlich.

§ 9 Geschäftsordnung

Die Vollversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse geben sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des KJR kann nur in einer besonders dazu einberufenen Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Kreis Rendsburg-Eckernförde und ist für Zwecke der Jugendförderung zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wird mit ihrer Genehmigung durch die Vollversammlungen am 31.10.1981 sowie am 24.04.1982 beschlossen. Sie tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eine Satzungsänderung beschließt die Vollversammlung am 13.04.1989, am 25.03.1993, am 03.03.1994, am 17.03.1997, 09.12.1999, 06.12.2000, 05.12.2002und 13.12.2014.